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Unsere Satzung

 

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Satzung


unter Berücksichtigung der Beschlüsse der DAV-Hauptversammlung 2008 in Jena
Erläuterung:
Die fettgesetzten Teile sind für die Einheit im DAV von besonderer Bedeutung und daher für
die Sektionen verbindlich. Die gewöhnlich gesetzten Teile können den Bedürfnissen der Sektionen
im Rahmen des Vereinsrechts angepasst werden.
Die von den Sektionen beschlossene Satzung bedarf der Zustimmung des DAV (§ 8 Abs. 1
Buchstabe f der Satzung des DAV).
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Satzung dieser Mustersatzung entspricht.
Allgemeines
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Sektion Murnau des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und
hat seinen Sitz in Murnau.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen
und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien,
zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten,
die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur
Heimat zu pflegen.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher
und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von
Frauen und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen
Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und
Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und
alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung,
Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c) Veranstaltung von Expeditionen;
d) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings
gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
e) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
f) Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und
der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
g) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und
der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und
der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
h) umfassende Jugend- und Familienarbeit;
i) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten
auf alpinem Gebiet;
j) Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;
k) Pflege der Heimatkunde.
§ 4
Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung
dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben.
Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung
genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und
Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen,
insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen
zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der
Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen
des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um
AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.
§ 5
Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 6
Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
1 . Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung,
können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür
vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden
Rechte.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte
mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder
ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins.
Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen
Gebrauch zu machen.
4. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die
einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme
an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen
Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied
oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei
Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer
anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten
Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des
DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den
Umfang der vom DAV abgeschlossenen Vesicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt,
in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für
den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden
kann.
§ 7
Mitgliederpflichten
1 . Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden
Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung
fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene
Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den
Jahresbeitrag entrichtet hat.
3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu
entrichten.
4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag
ermäßigt oder erlassen werden.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und, bei abgegebener
Einzugsermächtigung, auch eine eventuelle Änderung seiner Bankverbindung alsbald
der Sektion mitzuteilen.
§ 8
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder
ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie
erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber
der Sektion befreit werden.
2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden.
Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige
Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft
ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion
sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis,
sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung
der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde
Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss
durch den Vorstand.
§ 9
Aufnahme
1 . Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung
moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis
delegieren.
3. Für den Eintritt in die Sektion ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt.
4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages
wirksam.
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;
b) durch Tod;
c) durch Streichung;
d) durch Ausschluss.
§ 11
Austritt, Streichung
1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende
des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres
zu erklären.
2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied
den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 12
Ausschluss
1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden;
wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse
oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim
Vorstand eingelegt werden.
4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat bzw. durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches
Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied
mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
§ 13
Abteilungen
1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen
oder Gruppen (z.B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Der
Vorstand kann diese Abteilungen oder Gruppen durch einstimmigen Beschluss auflösen.
2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen
einzurichten.
3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung
darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie
bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung
für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit
dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag
darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.
§ 14
Organe
Organe der Sektion sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
d) der Ehrenrat
Vorstand
§ 15
Zusammensetzung
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in (geschäftsführender Vorstand), dem/der Schriftführer/in und
dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend sowie zwei Beisitzern/innen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders,
wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein
neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung
im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
Bis dahin, sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder
ein Ersatzmitglied.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
5. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder zum Ehrenvorsitzenden
ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion als Erste Vorsitzende
erworben haben. Sie sind berechtigt, an Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes
und des Vereinsausschusses beratend teilzunehmen, besitzen dabei jedoch kein
Stimmrecht.
6. Die Mitgliederversammlung wählt zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Referenten/
Referentinnen und Warte. Diese müssen – abgesehen von Einzelfällen – zu Entscheidungen
über Fragen, die die ihnen übertragenen Aufgaben betreffen, zu den Beratungen
des Vorstandes eingeladen werden. Sie sind nicht Mitglieder des Vorstandes im Sinne
des § 26 BGB. Sie haben beratende Stimme und können jederzeit Anträge stellen, über
die der Vorstand innerhalb angemessener Frist zu beschließen hat. Abs. 2 und 3 gelten
entsprechend.
§ 16
Vertretung
Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden
Vorstand vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die
Schatzmeister/in haben Einzelvertretungsbefugnis; handelt es sich um Rechtsgeschäfte über
einen Vermögenswert von mehr als zweitausend Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren
Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
§ 17
Aufgaben
Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion
fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
§ 18
Geschäftsordnung
1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von
dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in
zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn
sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst;
bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.
4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.
§ 19
Beirat
1 . Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt bis zur Neuwahl
des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates
sein.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
3. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vorsitzenden
einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung
schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die
Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein
Stimmrecht.
4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Auf die Wahl des Beirates kann mit Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung
verzichtet werden.
Mitgliederversammlung
§ 20
Einberufung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder
spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion
eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung.
Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen
wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens
ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Das gleiche
Recht steht auch dem Ehrenrat zu.
§ 21
Aufgaben
1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
e) Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
f) die Satzung zu ändern;
g) die Sektion aufzulösen.
2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen
zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
§ 22
Geschäftsordnung
Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine
Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von
dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden
Mitgliedern unterzeichnet werden.
Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung
§ 23
Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion
angehört. Die übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem
Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.
3. Auf die Wahl des Ehrenrates kann mit Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung verzichtet
werden.
4. Der Ehrenrat ist berufen, um
a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;
b) Ehrenverfahren und
c) Ausschlussverfahren durchzuführen.
Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 18, Abs. 1, Satz 2 entsprechend. Die Beschlüsse
sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.
§ 24
Rechnungsprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer/
innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu
überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 25
Auflösung
Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein
Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden
zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig
über das Vermögen der Sektion. Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das
Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannten
Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit
und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der
alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind
dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche gilt,
wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in
Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte
Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen
Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen
gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung vom 20. März 2009.
Martin Schwabe
1. Vorsitzender der Sektion Murnau